Beherbergungssteuer
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 4. November die Einführung einer Beherbergungssteuer für Übernachtungen in Saarbrücken beschlossen. Sie gilt ab dem 1. April 2026.
Hier gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Beherbergungssteuer
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Was ist die Beherbergungssteuer und wo wird sie erhoben?
Die Beherbergungssteuer wird bei entgeltlicher Übernachtung im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken
erhoben.Sie betrifft insbesondere Hotels, Motels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietung (Airbnb und Co.) sowie weitere Anbietende von Übernachtungen wie Campingplätze und Schiffe.
Nicht betroffen sind Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime sowie kostenlose Übernachtungen im Privatbereich.
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Ab wann gilt die Beherbergungssteuer?
Die Beherbergungssteuer gilt für Übernachtungen ab dem 1. April 2026. Sie beruht auf der am 4. November 2025 vom Stadtrat verabschiedeten Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
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Gilt die Steuer für Buchungen vor dem 1. April 2026?
Relevant für die Erhebung ist das Datum der Übernachtung. Unabhängig vom Buchungsdatum muss für alle Übernachtungen ab dem 1. April 2026 Beherbergungssteuer gezahlt werden.
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Wie hoch ist die Beherbergungssteuer?
Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent des Aufwandes für die Übernachtungsleistung, einschließlich Mehrwertsteuer.
Zusatzleistungen wie Frühstück und andere Dienstleistungen werden nicht besteuert (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung).
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Ich biete Übernachtungen im Stadtgebiet Saarbrücken an. An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde ist das
Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 4
66111 Saarbrücken
stadtsteueramt@saarbruecken.de -
Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?
- Für die Stammdatenerfassung und die Erklärung der Beherbergungssteuer werden Vordrucke bereitgestellt.
- Die Erklärung der Beherbergungssteuer ist halbjährlich einzureichen, die Fristen gelten zum 15. Juli und zum 15. Januar eines Jahres.
- Die Steuer ist in der Anmeldung mit dem Steuerformular selbst zu errechnen und fristgerecht zu entrichten.
- Falls Sie mehrere Beherbergungsbetriebe unterhalten, müssen Sie für jeden Beherbergungsbetrieb
eine gesonderte Anmeldung sowie Erklärung einreichen.
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Wer ist Steuerschuldner und Steuerentrichtungspflichtiger?
- Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, der die Beherbergungsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
- Entrichten muss die Steuer der Betreiber des Beherbergungsbetriebes - als sog. Steuerentrichtungspflichtiger ist er dafür zuständig, den fälligen Betrag von den Gästen einzuziehen und an die Landeshauptstadt Saarbrücken abzuführen.
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Die Beherbergungsleistung wurde nicht in Anspruch genommen. Ist die Beherbergungssteuer dennoch zu zahlen?
Bei Nichterscheinen („No-Shows“) des Gastes fällt die Beherbergungssteuer an. Die Beherbergungsleistung
wurde gebucht und der Beherbergungsbetrieb hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen
dem Gast das Zimmer bereitgehalten. Es kommt nicht darauf an, ob die Übernachtungsmöglichkeit
tatsächlich in Anspruch genommen wurde. -
Die Übernachtung wurde storniert. Ist die Beherbergungssteuer dennoch zu zahlen?
- Im Fall einer kostenlosen Stornierung fällt keine Beherbergungssteuer an.
- Bei einer kostenpflichtigen Stornierung ist die Stornierungsgebühr nicht als Beherbergungsentgelt zu sehen und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Voraussetzung ist, dass es sich ausdrücklich um eine Stornierungsgebühr bzw. Stornierungskosten handelt und nicht um anteilige Übernachtungskosten.
- Wenn der Gast aufgrund der Stornierung zur Zahlung eines (Teil-)Betrages verpflichtet ist, fällt die Beherbergungssteuer auf diesen (Teil-)Betrag an.
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Was geschieht, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen obliegenden Pflichten nicht nachkommt?
Der Beherbergungsbetrieb ist dazu verpflichtet
- die Steuererklärung vollständig und korrekt innerhalb der festgesetzten Frist abzugeben
- die ihm obliegenden Aufbewahrungs-/ Auskunfts-/ Nachweis-/ Mitwirkungspflichten zu erfüllen
- den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken bei der Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Zugang zu den Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zu gewähren und die Geschäftsunterlagen auf Anforderung zu übersenden.
(§ 12 i.V.m. §§ 7, 8, 10 und 11 Beherbergungssteuersatzung)
Zuwiderhandlungen können gemäß §§ 13, 14 KAG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen.
Downloads
Formulare
Laden Sie hier die folgenden Formulare herunter:
- Erklärung zur Beherbergungssteuer für Übernachtungen
- Stammdatenerhebung zur Beherbergungssteuer für Übernachtungen
Es handelt sich um beschreibbare PDF-Formulare. Die Steuererklärung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Sie können Sie per Post oder per E-Mail an das Stadtsteueramt senden.
Gasthinweise
Weitere Informationen und Kontakt
Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 466111 Saarbrücken
Telefon:
+49 681 9050
Fax:
+49 681 905-3477
E-Mail:
stadtsteueramt@saarbruecken.de
Öffnungszeiten
Monday - Tuesday
8.30 bis 12 Uhr
und
13.30 bis 15.30 Uhr
Wednesday, Friday
8.30 bis 12 Uhr
Thursday
8 bis 18 Uhr
Hinweis: